Emblem Fördergemeinschaft Friedrich Heinrich 1933 Foto von Josefkirche
Fördergemeinschaft für Bergmannstradition Linker Niederrhein e.V
Schulstraße 1 (Knappenheim)
47475 Kamp-Lintfort
 
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Satzung

Überarbeitete 1. Satzung der Fördergemeinschaft
für Bergmannstradition
Linker Niederrhein e. V.
 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
„Fördergemeinschaft für Bergmannstradition –Linker Niederrhein e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 47475 Kamp-Lintfort, Schulstraße 1 (Knappenheim).

Der Verein ist unter der Nr. 1433 beim Amtsgericht in Rheinberg eingetragen.
 

§ 2
Zweck und Aufgaben

Die Fördergemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Zu den Aufgaben gehört, alles was mit dem Bergbau und der bergmännischen Tradition am linken Niederrhein im Zusammenhang steht, nicht in Vergessenheit geraten zu lassen. Dazu gehören unter anderem Literatur und Gerätschaften zu sammeln, Arbeitsweisen des Bergmanns darzustellen und der Öffentlichkeit durch Ausstellungen zu vermitteln. Des Weiteren soll an den Berufsstand des Bergmanns und die lange Bergmannstradition erinnert werden, um somit der Nachwelt erhalten zu bleiben. Jedes Mitglied hat die Aufgabe, durch tatkräftige Unterstützung zur Erfüllung des Vereinszweckes beizutragen. 

§ 2a
 Museum, „Haus des Bergmanns“

Die Fördergemeinschaft ist Pächterin des Museums „Haus des Bergmanns“. Zweck des Museumshauses ist, Gegenstände zur Tradition des Steinkohlenbergbaus in der Stadt Kamp-Lintfort zu sammeln, zu erforschen und durch Ausstellungen der Öffentlichkeit näher zu bringen. Ebenfalls soll im Museum, „Haus des Bergmanns“ in einer Dauerausstellung anhand ausgewählter Beispiele die örtlichen bergmännischen Lebens-, Arbeits- und Wohnbedingungen in ihrer zeittypischen Vielfalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eigentümer des Hauses ist die Stadt Kamp-Lintfort, die der Fördergemeinschaft das Haus, Mietzins- und Nebenkostenfrei für einen längeren Zeitraum verpachtet hat. Alle im Haus zu erwartenden Einnahmen, wie Eintrittsgelder, Spenden, Verkauf von Andenken oder dergleichen werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 3
Selbstlosigkeit

Die Fördergemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Mittel der Fördergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Keine Person darf durch Ausgaben,  die dem Zweck der Gemeinschaft widersprechen, durch Vergütungen oder dergleichen begünstigt werden.


 
§ 4
Mitglieder

Mitglied in der Fördergemeinschaft kann jede Person werden, die die Satzungen anerkennt und in irgendeiner Weise mit dem Bergbau verbunden war oder noch ist. Dies gilt auch für Nichtbeschäftigte im Bergbau. Die  Aufnahme in den Verein wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, Eine Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden 


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich, jeweils bis zum Ende eines Monats vor Ablauf eines Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen. Eine Rückerstattung des Beitrages ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss  entscheidet der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 
¾  der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Das betroffene Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein. 

§ 6
Beiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils  von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist Anfang eines Jahres, spätestens jedoch bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres fällig. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich durch Einzugsermächtigung eingezogen.
 


§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:1.) die Mitgliederversammlung, 2.) der Vorstand. 


§ 8
Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal eines jeden Jahres unter Angabe der Tagesordnung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich.
Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel dreimal im Jahr statt und sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung ebenfalls schriftlich einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Die Einladungen zur JHV und zu den weiteren Mitgliederversammlungen ist den Mitgliedern postalisch oder persönlich zuzustellen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dieses beschließt oder die Einberufung einer Mitgliederversammlung von einem Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich vom Vorstand verlangt. Bei allen Einladungen ist eine Frist von 2 Wochen einzuhalten. 


§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a)
die Höhe des Jahresbeitrages
b) die Wahl des Vorstandes,
c)
die Wahl der Kassenprüfer,
d)
die Entlastung des Vorstandes,
e)
die Aktivitäten des laufenden Geschäftsjahres.
 
Sie nimmt den Kassenbericht, den Bericht der Kassenprüfer sowie den Jahresbericht des Vorstandes entgegen. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die auf der nächsten Versammlung zu genehmigen ist. 


§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden,   
c) dem Kassierer,
       
d)
dem Schriftführer,
e) mindestens 3 Beisitzern bis höchstens 6 Beisitzern .            
Die Vorstandsmitglieder a bis d bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind im Sinne von 
§ 26 BGB jeweils von zwei Mitgliedern zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Fördergemeinschaft gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommissarisch bestimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.



§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand gestaltet das Vereinsleben im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 


§ 12
Protektor

Der Protektor der Fördergemeinschaft wird vom Vorstand benannt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Der Protektor hat, sofern er Mitglied in der Fördergemeinschaft ist, volles Stimmrecht auf  allen Mitgliederversammlungen der Fördergemeinschaft. 

§ 13
Wahlen

In den Vorstand sind diejenigen Personen gewählt, welche die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt auch dieser Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los. Es finden offene Wahlen zum Vorstand statt. Wird geheime Wahl beantragt, so ist diesem stattzugeben.
 

§ 14
Beschlüsse

Falls die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.  


§ 15
Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher davon in Kenntnis gesetzt werden müssen.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer 
¾ Mehrheit  der erschienenen Mitglieder. 

§ 16
Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn mehr als 
¾ der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Eine Auflösung muss allen Mitgliedern mindestens  14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand kann den Verein auflösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 liegt. Bei Auflösung der Fördergemeinschaft fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Erhaltung der bergmännischen Tradition, des bergmännischen Liedgutes und der Erhaltung und Förderung der bergmännischen Stätten des Ruhrgebietes zu. 

§ 17
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 18
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft


47475 Kamp-Lintfort, den 20. Januar 2005
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.05. 2006 um den § 2a erweitert.

 

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