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Überarbeitete 1. Satzung der Fördergemeinschaft
für Bergmannstradition
Linker Niederrhein e. V.
§ 1
Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Fördergemeinschaft für
Bergmannstradition –Linker Niederrhein e.
V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 47475
Kamp-Lintfort, Schulstraße 1 (Knappenheim).
Der Verein ist unter der
Nr. 1433
beim Amtsgericht in
Rheinberg eingetragen.
§ 2
Zweck und
Aufgaben
Die Fördergemeinschaft verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke.
Zu den Aufgaben
gehört, alles was mit dem Bergbau und der
bergmännischen Tradition am linken Niederrhein im
Zusammenhang steht, nicht in Vergessenheit geraten
zu lassen.
Dazu gehören unter anderem
Literatur und Gerätschaften zu sammeln,
Arbeitsweisen des Bergmanns darzustellen und der
Öffentlichkeit durch Ausstellungen zu vermitteln.
Des Weiteren soll an den Berufsstand des Bergmanns
und die lange Bergmannstradition erinnert werden, um
somit der Nachwelt erhalten zu bleiben.
Jedes Mitglied
hat die Aufgabe, durch tatkräftige Unterstützung zur
Erfüllung des Vereinszweckes beizutragen.
§ 2a
Museum, „Haus des Bergmanns“
Die Fördergemeinschaft ist
Pächterin des Museums „Haus des Bergmanns“. Zweck des
Museumshauses ist, Gegenstände zur Tradition des
Steinkohlenbergbaus in der Stadt Kamp-Lintfort zu
sammeln, zu erforschen und durch Ausstellungen der
Öffentlichkeit näher zu bringen. Ebenfalls soll im
Museum, „Haus des Bergmanns“ in einer Dauerausstellung
anhand ausgewählter Beispiele die örtlichen
bergmännischen Lebens-, Arbeits- und Wohnbedingungen in
ihrer zeittypischen Vielfalt der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden. Eigentümer des Hauses ist die
Stadt Kamp-Lintfort, die der Fördergemeinschaft das Haus,
Mietzins- und Nebenkostenfrei für einen längeren
Zeitraum verpachtet hat. Alle im Haus zu erwartenden
Einnahmen, wie Eintrittsgelder, Spenden, Verkauf von
Andenken oder dergleichen werden ausschließlich für
satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 3
Selbstlosigkeit
Die Fördergemeinschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke. Mittel der Fördergemeinschaft
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden.
Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der
Gemeinschaft widersprechen, durch Vergütungen oder
dergleichen begünstigt werden.
§
4
Mitglieder
Mitglied in der Fördergemeinschaft
kann jede Person werden, die die Satzungen anerkennt und
in irgendeiner Weise mit dem Bergbau
verbunden war oder noch ist. Dies gilt auch für
Nichtbeschäftigte im Bergbau. Die
Aufnahme
in den Verein wird durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag gestellt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, Eine
Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden
§ 5
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt
oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
Der freiwillige Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist
schriftlich, jeweils bis zum Ende eines Monats vor
Ablauf eines Geschäftsjahres dem Vorstand mitzuteilen.
Eine Rückerstattung des Beitrages ist ausgeschlossen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss
entscheidet
der Vorstand, wobei eine Mehrheit von
¾
der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist.
Das betroffene Mitglied ist über den Ausschluss
schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch
gegenüber dem Verein.
§ 6
Beiträge
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben,
der jeweils von
der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der
Jahresbeitrag ist Anfang eines Jahres, spätestens jedoch
bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres fällig. Der
Jahresbeitrag wird grundsätzlich durch
Einzugsermächtigung eingezogen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:1.) die
Mitgliederversammlung, 2.) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet
einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal
eines jeden Jahres unter Angabe der Tagesordnung statt.
Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich.
Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel
dreimal im Jahr statt und sind vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung ebenfalls schriftlich einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei
Bedarf einberufen.
Die Einladungen zur
JHV und zu den weiteren Mitgliederversammlungen ist den
Mitgliedern postalisch oder persönlich zuzustellen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn der Vorstand dieses beschließt oder die Einberufung
einer Mitgliederversammlung von
einem Fünftel
der Mitglieder dieses schriftlich
vom Vorstand verlangt. Bei allen Einladungen ist
eine Frist von 2
Wochen einzuhalten.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Richtlinien des Vereins. Die
Mitgliederversammlung beschließt:
a) die
Höhe des Jahresbeitrages
b)
die Wahl des Vorstandes,
c) die
Wahl der Kassenprüfer,
d)
die Entlastung des Vorstandes,
e)
die Aktivitäten des laufenden
Geschäftsjahres.
Sie nimmt den Kassenbericht, den Bericht
der Kassenprüfer sowie den Jahresbericht des Vorstandes
entgegen. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift zu fertigen, die auf der nächsten
Versammlung zu genehmigen ist.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand
besteht aus:
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
c)
dem Kassierer,
d)
dem Schriftführer,
e)
mindestens 3 Beisitzern bis
höchstens 6 Beisitzern
.
Die Vorstandsmitglieder a bis d bilden den
geschäftsführenden Vorstand. Sie sind im Sinne von
§ 26 BGB
jeweils von zwei Mitgliedern zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von
3
Jahren gewählt, wobei eine
Wiederwahl möglich ist. Zu Vorstandsmitgliedern können
nur Mitglieder der Fördergemeinschaft gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der
Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
einen Nachfolger kommissarisch bestimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 11
Aufgaben des
Vorstandes
Der
Vorstand gestaltet das Vereinsleben im Sinne der Satzung
und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die
Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat darüber der
Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Der
Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Im
Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 12
Protektor
Der Protektor der
Fördergemeinschaft wird vom Vorstand benannt und von der
Jahreshauptversammlung bestätigt.
Der Protektor hat,
sofern er Mitglied in der
Fördergemeinschaft ist,
volles Stimmrecht auf
allen
Mitgliederversammlungen der Fördergemeinschaft.
§ 13
Wahlen
In den Vorstand sind
diejenigen Personen gewählt, welche die einfache
Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt
auch dieser Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das
Los. Es finden offene Wahlen zum Vorstand
statt. Wird geheime Wahl beantragt, so ist diesem
stattzugeben.
§ 14
Beschlüsse
Falls
die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden
doppelt.
§ 15
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur
durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wobei alle Mitglieder mindestens
14 Tage
vorher davon in Kenntnis gesetzt
werden müssen.
Ein Beschluss, der eine Änderung
der Satzung beinhaltet, bedarf einer
¾
Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
§ 16
Auflösung des
Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden,
wenn mehr als
¾
der anwesenden Mitglieder
damit
einverstanden sind. Eine Auflösung muss allen Mitgliedern
mindestens
14 Tage
vorher schriftlich mitgeteilt
werden. Der Vorstand kann den Verein auflösen, wenn die
Zahl der Mitglieder unter 10 liegt.
Bei Auflösung der
Fördergemeinschaft fällt das Vereinsvermögen an eine
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für
Erhaltung der bergmännischen Tradition, des
bergmännischen Liedgutes und der Erhaltung und Förderung
der bergmännischen Stätten des Ruhrgebietes zu.
§ 17
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
47475 Kamp-Lintfort, den 20.
Januar 2005
Die Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 19.05. 2006 um den § 2a
erweitert. |